Allgemeine Geschäftsbedingungen des Jugenderholungswerks Hamburg e.V.

AGB

Stand 01.09.2026

§ 1 Geltungsbereich und anwendbares Recht

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen dem Jugenderholungswerk Hamburg e.V. (JEW) und dem Vertragspartner geschlossenen Pauschalreiseverträge im Sinne der §§ 651a ff. BGB über die Teilnahme von Kindern und Jugendlichen an den vom JEW angebotenen Ferienfreizeiten.

(2) Abweichende oder ergänzende Vertragsbedingungen der Vertragspartner finden keine Anwendung, es sei denn, das JEW stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.

(3) Auf den Pauschalreisevertrag und diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen findet deutsches Recht Anwendung. Zwingende Verbraucherschutzvorschriften bleiben unberührt.

§ 2 Zustandekommen des Vertrages

(1) Die Anmeldung zu einer Ferienfreizeit des JEW erfolgt digital über die Internetseite www.jugenderholungswerk.de und das dort eingesetzte Buchungssystem unseres Dienstleisters BookACamp GmbH oder bei den TheaterSprach Camps (TSC) digital durch die Schule über die Internetseite www.theatersprachcamp.de.

(2) Mit der Bestätigung auf die Schaltfäche „Verbindlich zur Reise anmelden“ gibt der jeweilige Vertragspartner ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Pauschalreisevertrages im Sinne von § 651a BGB ab.

(3) Der Pauschalreisevertrag kommt mit dem Zugang der Buchungsbestätigung des JEW zustande, die den Vertragspartner in Textform, in der Regel per E-Mail, übermittelt wird.

§ 3 Vertragsinhalt und Leistungen der Pauschalreise, Vertrags- und Buchungsänderungen

(1) Das JEW bietet betreute Gruppenreisen für Kinder und Jugendliche als Pauschalreisen im Sinne von § 651a BGB an.

(2) Die Pauschalreise umfasst die in der Buchungsbestätigung und der Reisebeschreibung ausgewiesenen Leistungen, insbesondere
• die organisierte An- und Abreise zur Unterkunft, zum Beispiel mit Bus, Bahn, Fähre bzw. Wattwagen
• die Unterkunft, zum Beispiel in Mehrbettzimmern, Zelten oder einem Segelschiff, sowie Verpflegung
• die freizeitpädagogische Programmgestaltung
• die Aufsicht und Betreuung der Kinder und Jugendlichen durch geschulte ehrenamtliche Betreuungspersonen.

(3) An den Ferienfreizeiten können grundsätzlich nur Kinder und Jugendliche im Alter von 8 bis 15 Jahren teilnehmen, die ihren ersten Wohnsitz in Hamburg haben. Für TheaterSprachCamps ist grundsätzlich der Besuch einer Hamburger Schule ausschlaggebend.

(4) Maßgeblich für den Reisebeginn sowie die Höhe der Zuschussberechtigung sind die Angaben in der Reisebeschreibung und der Buchungsbestätigung.

(5) Ein Anspruch auf die Teilnahme an einer bestimmten Ferienfreizeit besteht grundsätzlich erst mit Zugang der Buchungsbestätigung. Auf den folgenden Absatz wird jedoch verwiesen. Das JEW ist berechtigt ein anderes Reiseziel anzubieten (siehe insbesondere Absatz 8).

(6) Das JEW ist berechtigt, vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten, wenn sich für die Pauschalreise weniger Personen als die erforderliche Mindestteilnehmerzahl (16 Teilnehmende) angemeldet haben oder wenn das JEW aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrages gehindert ist.

(7) Der Rücktritt nach Absatz 6 erfolgt in Textform; im Fall des Rücktritts verliert das JEW seinen Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis und bereits geleistete Zahlungen werden innerhalb von 10 Bankarbeitstagen vollständig erstattet.

(8) Das JEW ist berechtigt, aus zwingenden organisatorischen oder pädagogischen Gründen, insbesondere zur Sicherstellung einer tragfähigen Gruppenzusammensetzung und eines ausreichenden Betreuungsschlüssels, Kinder oder Jugendliche auf alternative Ferienfreizeiten umzubuchen oder abzulehnen; hierüber werden die Vertragspartner zeitnah informiert. Bei Ablehnung ist ein kostenfreier Reiserücktritt möglich.

(9) Das JEW darf sich zur Erbringung einzelner Reiseleistungen geeigneter Leistungsträger bedienen, insbesondere Unterkunfts-, Transport- und Programmanbieter. Die gesetzliche Verantwortung des JEW als Reiseveranstalter bleibt unberührt.

§ 4 Teilnahmevoraussetzungen, Mitwirkungspflichten und Organisation

(1) Voraussetzung für die Teilnahme an einer Ferienfreizeit ist, dass der jeweilige Vertragspartner alle für die Durchführung der Reise erforderlichen Angaben vollständig und wahrheitsgemäß macht, insbesondere alle erforderlichen Angaben zur Prüfung der Zuschussberechtigung.

(2) Weitere Voraussetzung ist die Teilnahme an einem Anmeldegespräch mit dem JEW, in dem offene Fragen zur Teilnahme, insbesondere zur gesundheitlichen Situation und zu besonderen Unterstützungsbedürfnissen, geklärt werden.

(3) Für die Teilnahme an der Ferienfreizeit ist das Bestehen einer privaten Haftpflichtversicherung für das teilnehmende Kind bzw. die/den Jugendlichen erforderlich; besteht keine eigene Haftpflichtversicherung, ist für den Reisezeitraum über das JEW zum Preis von 6,00 € eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.

(4) Bei Reisen ins Ausland ist der Abschluss einer Auslandsreisekrankenversicherung für den Reisezeitraum erforderlich; diese kann über das JEW zum Preis von 5,00 € pro Reise abgeschlossen werden.

(5) Die Teilnahme am vom JEW vorgegebenen Vortreffen ist verbindlich.

(6) Die Teilnahme ist grundsätzlich nur für den gesamten in der Buchungsbestätigung ausgewiesenen Reisezeitraum möglich. Gesetzliche Rücktritts-, Kündigungs-, Minderungs- und Schadensersatzrechte bleiben unberührt.

(7) Zurückgelassene oder aufgefundene Gegenstände (Fundsachen) werden vom JEW für einen Zeitraum von in der Regel einem Monat nach Reiseende aufbewahrt; erfolgt innerhalb dieser Frist keine Anfrage oder Abholung durch die Erziehungs- und Sorgeberechtigten, ist das JEW berechtigt, die Fundsachen zu entsorgen oder gemeinnützigen Zwecken zuzuführen.

(8) Kommt der Vertragspartner diesen wesentlichen Mitwirkungs- und Nachweispflichten trotz angemessener Fristsetzung nicht nach, kann das JEW die Teilnahme an der Ferienfreizeit ablehnen oder den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen; bereits gezahlte Beträge werden nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen erstattet.

§ 5 Zahlungsmodalitäten

(1) Nach Zustandekommen des Pauschalreisevertrages erhält der Vertragspartner eine Rechnung in Textform.

(2) Gerät der Zahlungspflichtige in Verzug, ist das JEW berechtigt, vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und eine Entschädigung nach § 6 dieser AGB zu verlangen; die weiteren gesetzlichen Rechte bleiben unberührt.

(3) Der Rücktritt des JEW nach Absatz 2 ist in Textform zu erklären und erfolgt grundsätzlich per E-Mail.

§ 6 Rücktritt durch den Vertragspartner vor Reisebeginn (Stornierung)

(1) Der Vertragspartner kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten; der Rücktritt ist schriftlich oder in Textform gegenüber dem JEW zu erklären. Auf die Absätze 4 und 5 wird verwiesen.

(2) Tritt der Vertragspartner vom Pauschalreisevertrag zurück, verliert das JEW seinen Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, kann jedoch nach § 651h BGB eine angemessene Entschädigung verlangen.

(3) Bei der Berechnung einer Entschädigung werden die vom JEW ersparten Aufwendungen sowie das berücksichtigt, was das JEW durch eine anderweitige Vergabe des Reiseplatzes oder anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt.

(4) Geht die Rücktrittserklärung ab 48 Kalendertagen bis zu 15 Tagen vor Beginn der Ferienfreizeit beim JEW ein, kann das JEW für die bis zu diesem Zeitpunkt regelmäßig bereits entstandenen und nicht mehr vermeidbaren Kosten eine pauschalierte Entschädigung gemäß § 651h BGB verlangen. Diese beträgt bei Ferienfreizeiten mit einer Dauer von bis zu 14 Tagen 70,50 € und bei Ferienfreizeiten mit einer Dauer von mehr als 14 Tagen 105,00 €.

(5) Erfolgt der Rücktritt innerhalb von 14 Kalendertagen vor Reisebeginn, kann das JEW abweichend von Absatz 4 anstelle der Entschädigungspauschale eine Entschädigung in Höhe der nachweislich entstandenen und nicht mehr vermeidbaren Kosten verlangen.

(6) Dem Vertragspartner bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass dem JEW überhaupt keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind, als vom JEW geltend gemacht.

(7) Das JEW ist auf Verlangen des Vertragspartners verpflichtet, die berechnete Entschädigung unter Angabe der 3 berücksichtigten Aufwendungen, ersparten Kosten und eines etwaigen anderweitigen Erwerbs nachvollziehbar darzulegen.

(8) Gesetzliche Rechte zum entschädigungsfreien Rücktritt, insbesondere nach § 651h Abs. 3 BGB bei unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen am Bestimmungsort, bleiben unberührt.

§ 7 Vorzeitige Heimreise, Abholung und Kosten

(1) Verstößt das teilnehmende Kind bzw. der/die Jugendliche in erheblicher Weise gegen die Verhaltensregeln oder gefährdet die Gruppe (insbesondere bei Aggression, Gewalt, Alkohol- oder Drogenmissbrauch oder vergleichbaren schwerwiegenden Pflichtverstößen), kann das JEW den Abbruch der Teilnahme und eine vorzeitige Heimreise anordnen.

(2) In allen Fällen der vorzeitigen Heimreise sind die Sorgeberechtigten verpflichtet, das Kind bzw. die/den Jugendlichen auf eigene Kosten am Aufenthaltsort oder an einem vom JEW benannten geeigneten Übergabeort unverzüglich abzuholen oder eine zur Abholung berechtigte Person zu entsenden.

(3) Ist den Sorgeberechtigten eine rechtzeitige Abholung nicht möglich, kann das JEW die Heimreise des Kindes bzw. Jugendlichen im Auftrag der Sorgeberechtigten organisieren; die Heimreise kann insbesondere mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Bus, Bahn, Schiff) oder durch Transport im Pkw einer ehrenamtlichen Betreuungsperson oder eines/einer Mitarbeitenden des JEW erfolgen. Entstehende Fahrtkosten (z.B. Fahrkarten, Zuschläge, Reservierungen) sowie sonstige notwendige Auslagen für die Heimreise sind von den Sorgeberechtigten zu tragen.

(4) Erfolgt die Heimreise oder Abholung mit einem Pkw im Auftrag des JEW, kann das JEW für die Nutzung des Fahrzeugs eine Kilometerpauschale in Höhe von 0,30 € pro gefahrenem Kilometer und für den Einsatz einer ehrenamtlichen Betreuungsperson eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von bis zu 100,00 € pro Heimreise berechnen.

(5) Bei einer vorzeitigen Heimreise besteht kein Anspruch auf (Teil-)Erstattung des Reisepreises und der Programmkosten, soweit kein gesetzlicher Anspruch auf Minderung, Schadensersatz oder Rückzahlung besteht; das Programmgeld wird nicht erstattet, da die Programmgestaltung auf der Grundlage der Gesamtfinanzierung kalkuliert ist. Nicht verausgabtes Taschengeld wird an die Sorgeberechtigten zurückgezahlt.

§ 8 Haftung des JEW

(1) Das JEW haftet nach Maßgabe der §§ 651i ff. BGB für Reisemängel und die hieraus entstehenden Schäden; weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit das Gesetz sie vorsieht. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet das JEW unbeschränkt nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Für Verlust, Beschädigung oder Diebstahl von mitgebrachten Gegenständen und Vermögenswerten haftet das JEW nur nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere nicht bei einfacher Fahrlässigkeit für nicht wesentliche Vertragspflichten und nicht vorhersehbare, vertragsuntypische Schäden; eine Haftung für Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder für grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden bleibt unberührt.

(3) Für sonstige Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist die Haftung des JEW – soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde – auf den dreifachen Reisepreis beschränkt.

§ 9 Schlussbestimmungen

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften. Gleiches gilt bei einer Regelungslücke.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(3) Soweit gesetzlich zulässig, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz des JEW.

AGB – einfach erklärt

Hinweis: Diese Übersicht erklärt die wichtigsten Punkte unserer AGB in einfacher Sprache. Sie dient ausschließlich dem besseren Verständnis. Rechtlich verbindlich sind die vollständigen AGB.

Anmeldung

Mit der Online-Anmeldung und dem Klick auf „Verbindlich zur Reise anmelden“ buchen Sie die Ferienfreizeit verbindlich. Der Vertrag kommt zustande, sobald Sie die Buchungsbestätigung vom JEW erhalten.

Was ist im Reisepreis enthalten?

Der Reisepreis umfasst die Leistungen, die in der Reisebeschreibung und Buchungsbestätigung genannt sind. Dazu gehören in der Regel:

  • An- und Abreise
  • Unterkunft und Verpflegung
  • Freizeitprogramm
  • Betreuung und Aufsicht

Was muss mein Kind für die Teilnahme erfüllen?

Bitte machen Sie bei der Anmeldung alle Angaben vollständig und richtig.

Vor der Reise findet ein Anmeldegespräch statt. Dabei besprechen wir wichtige Fragen zur Teilnahme, zum Beispiel zur gesundheitlichen Situation oder zu besonderem Unterstützungsbedarf.

Das Vortreffen ist verpflichtend.

Versicherungen

Für die Teilnahme braucht Ihr Kind eine private Haftpflichtversicherung.

Falls keine vorhanden ist, kann über das JEW eine Haftpflichtversicherung für 6,00 € abgeschlossen werden.

Bei Auslandsreisen ist außerdem eine Auslandsreisekrankenversicherung erforderlich. Diese kann über das JEW für 5,00 € abgeschlossen werden.

Wenn Sie die Reise stornieren möchten

Sie können die Reise jederzeit vor Reisebeginn stornieren.

Bei einer Stornierung können Kosten entstehen:

48 bis 15 Tage vor Reisebeginn:

70,50 € bei Reisen bis 14 Tage

105,00 € bei Reisen über 14 Tage

14 Tage oder weniger vor Reisebeginn:

Das JEW kann die tatsächlich entstandenen und nicht vermeidbaren Kosten berechnen.

Wenn tatsächlich geringere Kosten entstanden sind, können Sie dies nachweisen.

Wenn das JEW die Reise absagt

Das JEW kann eine Reise absagen, wenn sich weniger als 16 Teilnehmende anmelden oder außergewöhnliche, unvermeidbare Umstände die Durchführung verhindern. Bereits gezahltes Geld wird in diesem Fall vollständig zurückerstattet.

Das JEW kann Kinder oder Jugendliche aus wichtigen organisatorischen oder pädagogischen Gründen auf eine andere Ferienfreizeit umbuchen oder die Teilnahme ablehnen. Dies kann zum Beispiel notwendig sein, damit die Gruppe gut zusammengesetzt ist und genügend Betreuungspersonal zur Verfügung steht. Die Vertragspartner werden darüber so schnell wie möglich informiert. Wenn die Teilnahme abgelehnt wird, kann die Reise kostenlos storniert werden.

Wenn mein Kind vorzeitig nach Hause muss

Bei schweren Regelverstößen oder wenn ein Kind die Gruppe erheblich gefährdet, kann das JEW die Teilnahme beenden.

In diesem Fall müssen die Eltern bzw. Sorgeberechtigten ihr Kind auf eigene Kosten abholen.

Wenn eine Abholung nicht möglich ist, kann das JEW die Heimreise organisieren. Die dabei entstehenden notwendigen Kosten tragen die Sorgeberechtigten.

Bei einer Fahrt mit einem Pkw können 0,30 € pro Kilometer sowie bis zu 100,00 € Aufwandsentschädigung für eine Betreuungsperson berechnet werden.

Bei einer vorzeitigen Heimreise wird der Reisepreis grundsätzlich nicht anteilig erstattet. Gesetzliche Ansprüche bleiben bestehen. Nicht ausgegebenes Taschengeld wird zurückgezahlt.

Noch wichtig

Die Teilnahme gilt grundsätzlich für den gesamten gebuchten Reisezeitraum.

Die vollständigen gesetzlichen Rechte und die vollständigen AGB bleiben bestehen. Diese Übersicht erklärt die wichtigsten Punkte in einfacher Sprache und ersetzt nicht die vollständigen AGB.

General Terms and Conditions of Jugenderholungswerk Hamburg e.V. - English Version

Holiday Camps of Jugenderholungswerk Hamburg e.V. (JEW)

Important Notice: Here you will find our General Terms and Conditions in English. The complete General Terms and Conditions in German are legally binding.

Version dated 1 September 2026

§1 Scope and Applicable Law

(1) These General Terms and Conditions (GTC) apply to all package travel contracts concluded between Jugenderholungswerk Hamburg e.V. (JEW) and the contracting party concerning the participation of children and young people in holiday camps offered by JEW within the meaning of Sections 651a et seq. of the German Civil Code (BGB).

(2) Any deviating or supplementary contractual terms of the contracting party shall not apply unless JEW expressly agrees to their validity in text form.

(3) German law applies to the package travel contract and these General Terms and Conditions. Mandatory consumer protection provisions remain unaffected.

§ 2 Conclusion of the Contract

(1) Registration for a JEW holiday camp is carried out digitally via the website www.jugenderholungswerk.de and the booking system of our service provider BookACamp GmbH used there. For the TheaterSprach Camps (TSC), registration is carried out digitally by the school via www.theatersprachcamp.de.

(2) By confirming the button “Verbindlich zur Reise anmelden” (“Book the trip bindingly”), the contracting party submits a binding offer to conclude a package travel contract within the meaning of Section 651a BGB.

(3) The package travel contract is concluded when the booking confirmation from JEW is received by the contracting party. The confirmation is provided in text form, usually by email.

§ 3 Content and Services of the Package Travel, Changes to the Contract and Booking

(1) JEW offers supervised group trips for children and young people as package travel within the meaning of Section 651a BGB.

(2) The package travel includes the services specified in the booking confirmation and travel description, in particular:

  • organised travel to and from the accommodation, for example by bus, train, ferry or horse-drawn carriage across the tidal flats;
  • accommodation, for example in shared rooms, tents or on a sailing ship, as well as meals;
  • leisure and educational activities;
  • supervision and care of the children and young people by trained volunteer supervisors.

(3) As a general rule, children and young people aged 8 to 15 who have their primary residence in Hamburg may participate in the holiday camps. For TheaterSprachCamps, attendance at a school in Hamburg is generally decisive.

(4) The information contained in the travel description and booking confirmation is decisive for the start of the trip and the amount of any subsidy entitlement.

(5) There is generally no entitlement to participate in a specific holiday camp until the booking confirmation has been received. However, the following paragraph applies. JEW is entitled to offer a different destination; see in particular paragraph 8.

(6) JEW is entitled to withdraw from the package travel contract before the start of the trip if fewer than the required minimum number of participants (16 participants) have registered or if JEW is prevented from fulfilling the contract due to unavoidable and extraordinary circumstances.

(7) Withdrawal under paragraph 6 shall be made in text form. In the event of withdrawal, JEW loses its claim to the agreed travel price. Any payments already made will be refunded in full within 10 banking days.

(8) JEW is entitled, for compelling organisational or educational reasons, in particular to ensure a viable group composition and an adequate supervision ratio, to transfer children or young people to alternative holiday camps or to refuse their participation. The contracting parties will be informed promptly. If participation is refused, the trip may be cancelled free of charge.

(9) JEW may use suitable service providers to provide individual travel services, in particular accommodation, transport and programme providers. JEW's statutory responsibility as the tour operator remains unaffected.

§ 4 Participation Requirements, Obligations to Cooperate and Organisation

(1) A prerequisite for participation in a holiday camp is that the contracting party provides all information required for the organisation of the trip completely and truthfully, in particular all information required to assess eligibility for subsidies.

(2) Another prerequisite is participation in a registration interview with JEW. During this interview, any outstanding questions regarding participation, in particular the child's health situation and any special support needs, will be clarified.

(3) Participation in the holiday camp requires the participating child or young person to have private personal liability insurance. If they do not have their own liability insurance, insurance can be taken out through JEW for the duration of the trip at a cost of €6.00.

(4) For trips abroad, travel health insurance is required for the duration of the trip. This insurance can be taken out through JEW at a cost of €6.00 per trip.

(5) Participation in the pre-trip meeting organised by JEW is mandatory.

(6) Participation is generally only possible for the entire travel period specified in the booking confirmation. Statutory rights of withdrawal, termination, reduction of the travel price and compensation remain unaffected.

(7) Items left behind or found (lost property) will generally be kept by JEW for a period of one month after the end of the trip. If the parents or legal guardians do not enquire about or collect the items within this period, JEW is entitled to dispose of the items or donate them for charitable purposes.

(8) If the contracting party fails to comply with these essential obligations to cooperate and provide evidence despite being given a reasonable deadline, JEW may refuse participation in the holiday camp or terminate the contract for good cause. Any amounts already paid will be refunded in accordance with the statutory provisions.

§ 5 Payment Terms

(1) After the package travel contract has been concluded, the contracting party will receive an invoice in text form.

(2) If the person obliged to make payment is in default, JEW is entitled to withdraw from the package travel contract and demand compensation in accordance with § 6 of these GTC. Further statutory rights remain unaffected.

(3) JEW's withdrawal under paragraph 2 must be declared in text form and will generally be made by email.

§ 6  Withdrawal by the Contracting Party Before the Start of the Trip (Cancellation)

(1) The contracting party may withdraw from the package travel contract at any time before the start of the trip. Withdrawal must be declared to JEW in writing or in text form. Paragraphs 4 and 5 apply.

(2) If the contracting party withdraws from the package travel contract, JEW loses its claim to the agreed travel price. However, JEW may demand reasonable compensation in accordance with Section 651h (3) BGB.

(3) When calculating compensation, the expenses saved by JEW and any amount JEW obtains through re-allocating the travel place or otherwise using the travel services will be taken into account.

(4) If the cancellation is received by JEW 48 calendar days up to and including 15 days before the start of the holiday camp, JEW may demand a flat-rate compensation for costs that have regularly already been incurred by that time and can no longer be avoided, in accordance with Section 651h (3) BGB.

The amount is:

  • €70.50 for holiday camps lasting up to 14 days;
  • €105.00 for holiday camps lasting more than 14 days.

(5) If the cancellation takes place within 14 calendar days before the start of the trip, JEW may, instead of the flat-rate compensation specified in paragraph 4, demand compensation in the amount of the demonstrably incurred and unavoidable costs.

(6) The contracting party expressly remains entitled to prove that JEW incurred no costs at all or substantially lower costs than those claimed by JEW.

(7) At the request of the contracting party, JEW is obliged to provide a comprehensible breakdown of the compensation calculated, including the expenses taken into account, saved costs and any income obtained through alternative use.

(8) Statutory rights to withdraw without compensation, in particular under Section 651h (3) BGB in the event of unavoidable and extraordinary circumstances at the destination, remain unaffected.

§ 7 Early Return Home, Collection and Costs

(1) If the participating child or young person seriously violates the rules of conduct or endangers the group, in particular through aggression, violence, alcohol or drug abuse or comparable serious breaches of duty, JEW may terminate the participation and order an early return home.

(2) In all cases of an early return home, the parents or legal guardians are obliged to collect the child or young person at their own expense from the place where they are staying or from another suitable handover location designated by JEW without delay, or to send a person authorised to collect them.

(3) If the parents or legal guardians are unable to collect the child in time, JEW may organise the child's return home on behalf of the parents or legal guardians. The return journey may be organised, in particular, by public transport such as bus, train or ship, or by transporting the child in a car driven by a volunteer supervisor or an employee of JEW.

Any travel expenses incurred, such as tickets, surcharges or reservations, as well as other necessary expenses for the return journey, must be paid by the parents or legal guardians.

(4) If the return journey or collection is carried out by car on behalf of JEW, JEW may charge a mileage allowance of €0.30 per kilometre driven and an expense allowance of up to €100.00 per return journey for the volunteer supervisor involved.

(5) In the event of an early return home, there is generally no entitlement to a full or partial refund of the travel price or programme costs unless there is a statutory entitlement to a reduction, compensation or repayment.

The programme fee will not be refunded because the programme is planned and financed on the basis of the overall group funding.

Any unused pocket money will be returned to the parents or legal guardians.

§ 8 Liability of JEW

(1) JEW is liable for travel defects and any resulting damages in accordance with Sections 651i et seq. BGB. Further claims remain unaffected insofar as provided for by law.

JEW has unlimited liability in accordance with the statutory provisions for damage resulting from injury to life, body or health.

(2) JEW is liable for the loss, damage or theft of personal belongings and valuables brought along only in accordance with the statutory provisions.

In particular, JEW is not liable in cases of ordinary negligence for breaches of non-essential contractual obligations or for unforeseeable damages that are not typical for the contract.

Liability for injury to life, body or health, as well as for damage caused intentionally or through gross negligence, remains unaffected.

(3) For other damages that do not involve personal injury, JEW's liability is limited to three times the travel price, insofar as the damage was not caused intentionally or through gross negligence.

§ 9 Final Provisions

(1) If individual provisions of these General Terms and Conditions are or become wholly or partially invalid or unenforceable, this does not affect the validity of the remaining provisions.

The statutory provisions shall replace the invalid or unenforceable provision. The same applies in the event of a contractual omission.

(2) The law of the Federal Republic of Germany applies, excluding the UN Convention on Contracts for the International Sale of Goods (CISG).

(3) To the extent permitted by law, the place of jurisdiction for all disputes arising from or in connection with the contractual relationship shall be the registered office of JEW.