Allgemeine Geschäftsbedingungen
des Jugenderholungswerks Hamburg e. V., Stand 01.09.2026
§ 1 Geltungsbereich und anwendbares Recht
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen dem Jugenderholungswerk Hamburg e.V. (JEW) und dem Vertragspartner geschlossenen Pauschalreiseverträge im Sinne der §§ 651a ff. BGB über die Teilnahme von Kindern und Jugendlichen an den vom JEW angebotenen Ferienfreizeiten.
(2) Abweichende oder ergänzende Vertragsbedingungen der Vertragspartner finden keine Anwendung, es sei denn, das JEW stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.
(3) Auf den Pauschalreisevertrag und diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen findet deutsches Recht Anwendung. Zwingende Verbraucherschutzvorschriften bleiben unberührt.
§ 2 Zustandekommen des Vertrages
(1) Die Anmeldung zu einer Ferienfreizeit des JEW erfolgt digital über die Internetseite www.jugenderholungswerk.de und das dort eingesetzte Buchungssystem unseres Dienstleisters BookACamp GmbH oder bei den TheaterSprach Camps (TSC) digital durch die Schule über die Internetseite www.theatersprachcamp.de.
(2) Mit der Bestätigung auf die Schaltfäche „Verbindlich zur Reise anmelden“ gibt der jeweilige Vertragspartner ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Pauschalreisevertrages im Sinne von § 651a BGB ab.
(3) Der Pauschalreisevertrag kommt mit dem Zugang der Buchungsbestätigung des JEW zustande, die den Vertragspartner in Textform, in der Regel per E-Mail, übermittelt wird.
§ 3 Vertragsinhalt und Leistungen der Pauschalreise, Vertrags- und Buchungsänderungen
(1) Das JEW bietet betreute Gruppenreisen für Kinder und Jugendliche als Pauschalreisen im Sinne von § 651a BGB an.
(2) Die Pauschalreise umfasst die in der Buchungsbestätigung und der Reisebeschreibung ausgewiesenen Leistungen, insbesondere
• die organisierte An- und Abreise zur Unterkunft, zum Beispiel mit Bus, Bahn, Fähre bzw. Wattwagen
• die Unterkunft, zum Beispiel in Mehrbettzimmern, Zelten oder einem Segelschiff, sowie Verpflegung
• die freizeitpädagogische Programmgestaltung
• die Aufsicht und Betreuung der Kinder und Jugendlichen durch geschulte ehrenamtliche Betreuungspersonen.
(3) An den Ferienfreizeiten können grundsätzlich nur Kinder und Jugendliche im Alter von 8 bis 15 Jahren teilnehmen, die ihren ersten Wohnsitz in Hamburg haben. Für TheaterSprachCamps ist grundsätzlich der Besuch einer Hamburger Schule ausschlaggebend.
(4) Maßgeblich für den Reisebeginn sowie die Höhe der Zuschussberechtigung sind die Angaben in der Reisebeschreibung und der Buchungsbestätigung.
(5) Ein Anspruch auf die Teilnahme an einer bestimmten Ferienfreizeit besteht grundsätzlich erst mit Zugang der Buchungsbestätigung. Auf den folgenden Absatz wird jedoch verwiesen. Das JEW ist berechtigt ein anderes Reiseziel anzubieten (siehe insbesondere Absatz 8).
(6) Das JEW ist berechtigt, vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten, wenn sich für die Pauschalreise weniger Personen als die erforderliche Mindestteilnehmerzahl (16 Teilnehmende) angemeldet haben oder wenn das JEW aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrages gehindert ist.
(7) Der Rücktritt nach Absatz 6 erfolgt in Textform; im Fall des Rücktritts verliert das JEW seinen Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis und bereits geleistete Zahlungen werden innerhalb von 10 Bankarbeitstagen vollständig erstattet.
(8) Das JEW ist berechtigt, aus zwingenden organisatorischen oder pädagogischen Gründen, insbesondere zur Sicherstellung einer tragfähigen Gruppenzusammensetzung und eines ausreichenden Betreuungsschlüssels, Kinder oder Jugendliche auf alternative Ferienfreizeiten umzubuchen oder abzulehnen; hierüber werden die Vertragspartner zeitnah informiert. Bei Ablehnung ist ein kostenfreier Reiserücktritt möglich.
(9) Das JEW darf sich zur Erbringung einzelner Reiseleistungen geeigneter Leistungsträger bedienen, insbesondere Unterkunfts-, Transport- und Programmanbieter. Die gesetzliche Verantwortung des JEW als Reiseveranstalter bleibt unberührt.
§ 4 Teilnahmevoraussetzungen, Mitwirkungspflichten und Organisation
(1) Voraussetzung für die Teilnahme an einer Ferienfreizeit ist, dass der jeweilige Vertragspartner alle für die Durchführung der Reise erforderlichen Angaben vollständig und wahrheitsgemäß macht, insbesondere alle erforderlichen Angaben zur Prüfung der Zuschussberechtigung.
(2) Weitere Voraussetzung ist die Teilnahme an einem Anmeldegespräch mit dem JEW, in dem offene Fragen zur Teilnahme, insbesondere zur gesundheitlichen Situation und zu besonderen Unterstützungsbedürfnissen, geklärt werden.
(3) Für die Teilnahme an der Ferienfreizeit ist das Bestehen einer privaten Haftpflichtversicherung für das teilnehmende Kind bzw. die/den Jugendlichen erforderlich; besteht keine eigene Haftpflichtversicherung, ist für den Reisezeitraum über das JEW zum Preis von 6,00 € eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.
(4) Bei Reisen ins Ausland ist der Abschluss einer Auslandsreisekrankenversicherung für den Reisezeitraum erforderlich; diese kann über das JEW zum Preis von 5,00 € pro Reise abgeschlossen werden.
(5) Die Teilnahme am vom JEW vorgegebenen Vortreffen ist verbindlich.
(6) Die Teilnahme ist grundsätzlich nur für den gesamten in der Buchungsbestätigung ausgewiesenen Reisezeitraum möglich. Gesetzliche Rücktritts-, Kündigungs-, Minderungs- und Schadensersatzrechte bleiben unberührt.
(7) Zurückgelassene oder aufgefundene Gegenstände (Fundsachen) werden vom JEW für einen Zeitraum von in der Regel einem Monat nach Reiseende aufbewahrt; erfolgt innerhalb dieser Frist keine Anfrage oder Abholung durch die Erziehungs- und Sorgeberechtigten, ist das JEW berechtigt, die Fundsachen zu entsorgen oder gemeinnützigen Zwecken zuzuführen.
(8) Kommt der Vertragspartner diesen wesentlichen Mitwirkungs- und Nachweispflichten trotz angemessener Fristsetzung nicht nach, kann das JEW die Teilnahme an der Ferienfreizeit ablehnen oder den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen; bereits gezahlte Beträge werden nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen erstattet.
§ 5 Zahlungsmodalitäten
(1) Nach Zustandekommen des Pauschalreisevertrages erhält der Vertragspartner eine Rechnung in Textform.
(2) Gerät der Zahlungspflichtige in Verzug, ist das JEW berechtigt, vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und eine Entschädigung nach § 6 dieser AGB zu verlangen; die weiteren gesetzlichen Rechte bleiben unberührt.
(3) Der Rücktritt des JEW nach Absatz 2 ist in Textform zu erklären und erfolgt grundsätzlich per E-Mail.
§ 6 Rücktritt durch den Vertragspartner vor Reisebeginn (Stornierung)
(1) Der Vertragspartner kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten; der Rücktritt ist schriftlich oder in Textform gegenüber dem JEW zu erklären. Auf die Absätze 4 und 5 wird verwiesen.
(2) Tritt der Vertragspartner vom Pauschalreisevertrag zurück, verliert das JEW seinen Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, kann jedoch nach § 651h BGB eine angemessene Entschädigung verlangen.
(3) Bei der Berechnung einer Entschädigung werden die vom JEW ersparten Aufwendungen sowie das berücksichtigt, was das JEW durch eine anderweitige Vergabe des Reiseplatzes oder anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt.
(4) Geht die Rücktrittserklärung ab 48 Kalendertagen bis zu 15 Tagen vor Beginn der Ferienfreizeit beim JEW ein, kann das JEW für die bis zu diesem Zeitpunkt regelmäßig bereits entstandenen und nicht mehr vermeidbaren Kosten eine pauschalierte Entschädigung gemäß § 651h BGB verlangen. Diese beträgt bei Ferienfreizeiten mit einer Dauer von bis zu 14 Tagen 70,50 € und bei Ferienfreizeiten mit einer Dauer von mehr als 14 Tagen 105,00 €.
(5) Erfolgt der Rücktritt innerhalb von 14 Kalendertagen vor Reisebeginn, kann das JEW abweichend von Absatz 4 anstelle der Entschädigungspauschale eine Entschädigung in Höhe der nachweislich entstandenen und nicht mehr vermeidbaren Kosten verlangen.
(6) Dem Vertragspartner bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass dem JEW überhaupt keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind, als vom JEW geltend gemacht.
(7) Das JEW ist auf Verlangen des Vertragspartners verpflichtet, die berechnete Entschädigung unter Angabe der 3 berücksichtigten Aufwendungen, ersparten Kosten und eines etwaigen anderweitigen Erwerbs nachvollziehbar darzulegen.
(8) Gesetzliche Rechte zum entschädigungsfreien Rücktritt, insbesondere nach § 651h Abs. 3 BGB bei unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen am Bestimmungsort, bleiben unberührt.
§ 7 Vorzeitige Heimreise, Abholung und Kosten
(1) Verstößt das teilnehmende Kind bzw. der/die Jugendliche in erheblicher Weise gegen die Verhaltensregeln oder gefährdet die Gruppe (insbesondere bei Aggression, Gewalt, Alkohol- oder Drogenmissbrauch oder vergleichbaren schwerwiegenden Pflichtverstößen), kann das JEW den Abbruch der Teilnahme und eine vorzeitige Heimreise anordnen.
(2) In allen Fällen der vorzeitigen Heimreise sind die Sorgeberechtigten verpflichtet, das Kind bzw. die/den Jugendlichen auf eigene Kosten am Aufenthaltsort oder an einem vom JEW benannten geeigneten Übergabeort unverzüglich abzuholen oder eine zur Abholung berechtigte Person zu entsenden.
(3) Ist den Sorgeberechtigten eine rechtzeitige Abholung nicht möglich, kann das JEW die Heimreise des Kindes bzw. Jugendlichen im Auftrag der Sorgeberechtigten organisieren; die Heimreise kann insbesondere mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Bus, Bahn, Schiff) oder durch Transport im Pkw einer ehrenamtlichen Betreuungsperson oder eines/einer Mitarbeitenden des JEW erfolgen. Entstehende Fahrtkosten (z.B. Fahrkarten, Zuschläge, Reservierungen) sowie sonstige notwendige Auslagen für die Heimreise sind von den Sorgeberechtigten zu tragen.
(4) Erfolgt die Heimreise oder Abholung mit einem Pkw im Auftrag des JEW, kann das JEW für die Nutzung des Fahrzeugs eine Kilometerpauschale in Höhe von 0,30 € pro gefahrenem Kilometer und für den Einsatz einer ehrenamtlichen Betreuungsperson eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von bis zu 100,00 € pro Heimreise berechnen.
(5) Bei einer vorzeitigen Heimreise besteht kein Anspruch auf (Teil-)Erstattung des Reisepreises und der Programmkosten, soweit kein gesetzlicher Anspruch auf Minderung, Schadensersatz oder Rückzahlung besteht; das Programmgeld wird nicht erstattet, da die Programmgestaltung auf der Grundlage der Gesamtfinanzierung kalkuliert ist. Nicht verausgabtes Taschengeld wird an die Sorgeberechtigten zurückgezahlt.
§ 8 Haftung des JEW
(1) Das JEW haftet nach Maßgabe der §§ 651i ff. BGB für Reisemängel und die hieraus entstehenden Schäden; weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit das Gesetz sie vorsieht. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet das JEW unbeschränkt nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Für Verlust, Beschädigung oder Diebstahl von mitgebrachten Gegenständen und Vermögenswerten haftet das JEW nur nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere nicht bei einfacher Fahrlässigkeit für nicht wesentliche Vertragspflichten und nicht vorhersehbare, vertragsuntypische Schäden; eine Haftung für Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder für grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden bleibt unberührt.
(3) Für sonstige Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist die Haftung des JEW – soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde – auf den dreifachen Reisepreis beschränkt.
§ 9 Schlussbestimmungen
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften. Gleiches gilt bei einer Regelungslücke.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(3) Soweit gesetzlich zulässig, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz des JEW.
