Allgemeine Geschäftsbedingungen
des Jugenderholungswerks Hamburg e. V., Stand 17.06.2026
Dies sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Jugend-erholungswerks Hamburg e.V. (im Folgenden: JEW), die für sämtliche geschlossenen Verträge (Pauschalreisen) zwischen Eltern, Personensorgeberechtigten und Vormund*innen auf der einen Seite und dem JEW auf der anderen Seite gelten. Auf den Pauschalreisevertrag und diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen findet deutsches Recht Anwendung.
§ 0 Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle
zwischen dem Jugenderholungswerk Hamburg e.V. und den Vertragspartner geschlossenen Pauschalreiseverträge im Sinne der §§ 651a ff. BGB über die Teilnahme von Kindern und Jugendlichen an den vom JEW angebotenen Ferienfreizeiten; abweichende oder ergänzende Vertragsbedingungen der Vertragspartner finden keine Anwendung, es sei denn, das JEW. stimmt ihrer Geltung ausdrücklich zu.
§ 1 Zustandekommen des Vertrages
(1)Die Anmeldung zu einer Ferienfreizeit des Jugenderholungswerks Hamburg e.V. (JEW) erfolgt digital über die Internetseite www.jugenderholungswerk.de über das Buchungssystem
unseres Dienstleisters BookACamp GmbH oder bei den TheaterSprachCamps (TSC) digital über die Schule über die Internetseite www.theatersprachcamp.de.
(2) Mit dem Klick auf den Button „Verbindlich zur Reise anmelden“ durch die Sorgeberechtigten geben die Vertragspartner ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Pauschalreisevertrages im Sinne von § 651a BGB ab.
(3) Der Pauschalreisevertrag kommt mit dem Zugang der
Buchungsbestätigung des JEW zustande, die den Vertragspartner in Textform, in der Regel per E‑Mail, übermittelt wird.
§ 2 Vertragsinhalt und Leistungen der Pauschalreise, Vertrags- und Buchungsänderungen
(1) Das JEW bietet Pauschalreisen im Sinne von § 651a BGB in Form von betreuten Gruppenreisen für Kinder und Jugendliche an.
(2) Die Pauschalreise umfasst folgende Reiseleistungen:
• die organisierte An‑ und Abreise zur Unterkunft (Bus, Bahn, Fähre bzw. Wattwagen),
• die Unterkunft in Mehrbettzimmern/ Zelten und Verpflegung (z.B. Schullandheim, Jugendherberge, Zelte oder Segelschiff)
• die freizeitpädagogische Programmgestaltung
• die Aufsicht und Betreuung der Kinder und Jugendlichen durch geschulte ehrenamtliche Betreuer*innen.
(3) An den Ferienfreizeiten können grundsätzlich nur Kinder und Jugendliche im Alter von 8 bis 15 Jahren teilnehmen, die ihren ersten Wohnsitz in Hamburg haben (bei TSC gilt der Besuch
einer Hamburger Schule).
(4) Die Kosten der jeweiligen Reise für die Sorgeberechtigten richten sich nach der Dauer der Ferienfreizeit sowie nach der Zuschussberechtigung der teilnehmenden Kinder und Jugendlichen.
(5) Ein Anspruch auf die Teilnahme an einer bestimmten Ferienfreizeit besteht grundsätzlich erst mit Annahme des Angebots durch das JEW. Auf den folgenden Absatz wird jedoch verwiesen. Das JEW ist berechtigt ein anderes Reiseziel anzubieten (siehe insbesondere Absatz 8).
(6) Das JEW ist berechtigt, vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten, wenn sich für die Pauschalreise weniger Personen als die erforderliche Mindestteilnehmerzahl (16 Teilnehmende) angemeldet haben oder wenn das JEW aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrages gehindert ist.
(7) Der Rücktritt nach Absatz 6 erfolgt in Textform; im Fall des Rücktritts verliert das JEW seinen Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis und bereits geleistete Zahlungen werden innerhalb von 10 Bankarbeitstagen vollständig erstattet.
(8) Das JEW ist berechtigt, aus zwingenden organisatorischen oder pädagogischen Gründen, insbesondere zur Sicherstellung einer tragfähigen Gruppenzusammensetzung und eines ausreichenden Betreuungsschlüssels, Kinder oder Jugendliche auf
alternative Ferienfreizeiten umzulegen oder abzulehnen; hierüber werden die Vertragspartner zeitnah informiert.
(9) Das JEW ist berechtigt, sich für die Erbringung einzelner Reiseleistungen geeigneter Leistungsträger zu bedienen, insbesondere Unterkunftsanbieter*innen wie Schullandheimen, Zeltplätzen, Jugendherbergen oder Schiffen sowie Transport‑ und Programmanbieter*innen; dies erfolgt jedoch unbeschadet der Verantwortung des JEW als Reiseveranstalter nach §§ 651a ff. BGB.
§ 3 Teilnahmevoraussetzungen, Mitwirkungspflichten und Organisation
(1) Voraussetzung für die Teilnahme an einer Ferienfreizeit ist, dass die Vertragspartner alle für die Durchführung der Reise erforderlichen Angaben vollständig und wahrheitsgemäß
machen, insbesondere alle erforderlichen Angaben zur Prüfung der Zuschussberechtigung.
(2) Weitere Voraussetzung ist ein Anmeldegespräch mit dem JEW, in dem offene Fragen zur Teilnahme, insbesondere zur
gesundheitlichen Situation und zu besonderen Unterstützungsbedarfen, geklärt werden.
(3) Für die Teilnahme an der Ferienfreizeit ist das Bestehen einer privaten Haftpflichtversicherung für das teilnehmende Kind bzw. den Jugendlichen erforderlich; besteht keine eigene Haftpflichtversicherung, kann für den Reisezeitraum über das JEW zum Preis von 6,00 € eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden.
(4) Bei Reisen ins Ausland ist der Abschluss einer Auslandsreisekrankenversicherung für den Reisezeitraum erforderlich; diese kann über das JEW zum Preis von 5,00 € pro Reise abgeschlossen werden.
(5) Die Teilnahme am vom JEW vorgegebenen Vortreffen ist
verbindlich.
(6) Besuche der Kinder und Jugendlichen durch Angehörige oder sonstige Dritte während der Ferienfreizeit sind aus pädagogischen und organisatorischen Gründen grundsätzlich nicht gestattet.
(7) Für die Dauer der Ferienfreizeit wird die Aufsichtspflicht über das teilnehmende Kind bzw. den Jugendlichen auf das JEW und die von ihm eingesetzten Betreuer*innen übertragen und durch die Ehrenamtlichen Betreuerinnen im Rahmen eines Auftragsverhältnisses durchgeführt.
(8) Grundsätzlich dürfen keine Mobiltelefone oder sonstigen elektronischen Geräte mit Internetzugang mitgeführt werden.
(9) Zurückgelassene oder aufgefundene Gegenstände (Fundsachen) werden vom JEW für einen Zeitraum von in der Regel einem Monat nach Reiseende aufbewahrt; erfolgt innerhalb
dieser Frist keine Anfrage oder Abholung durch die Erziehungs‑ und Sorgeberechtigten, ist das JEW berechtigt, die Fundsachen zu entsorgen oder gemeinnützigen Zwecken zuzuführen.
(10) Kommen die Vertragspartner den in diesem § 3 geregelten Mitwirkungs‑ und Nachweispflichten trotz angemessener Fristsetzung nicht nach, kann das JEW die Teilnahme an der Ferienfreizeit ablehnen oder den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen; bereits gezahlte Beträge werden nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen.
§ 4 Zahlungsmodalitäten
(1) Nach Zustandekommen des Pauschalreisevertrages erhalten die Vertragspartner eine Rechnung in Textform.
(2) Gerät der Zahlungspflichtige in Verzug, ist das JEW berechtigt, vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und eine Entschädigung nach § 5 dieser AGB zu verlangen; die weiteren
gesetzlichen Rechte bleiben unberührt.
(3) Der Rücktritt des JEW nach Absatz 2 ist in Textform zu
erklären und erfolgt grundsätzlich per E‑Mail.
§ 5 Rücktritt durch die Vertragspartner vor Reisebeginn (Stornierung)
(1) Die Vertragspartner können jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten; der Rücktritt ist schriftlich oder in Textform gegenüber dem JEW zu erklären.
(2) Tritt der Anmelder*in vom Pauschalreisevertrag zurück, verliert das JEW seinen Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit dem JEW im Zusammenhang mit der stornierten Ferienfreizeit Kosten entstanden sind.
(3) Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem
vereinbarten Reisepreis abzüglich der vom JEW ersparten
Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was das JEW durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt; zu den nicht ersparten
Aufwendungen können insbesondere bereits vor dem Rücktritt an Unterkunfts‑ oder Programmanbieter*innen gezahlte und nicht erstattbare Beträge gehören, soweit die entsprechenden Leistungen wegen des Rücktritts nicht mehr eingesetzt werden können.
(4) Die nach Absatz 3 zu zahlende Entschädigung kann bis zur Höhe des vereinbarten Reisepreises, maximal jedoch bis zu 800,00 € pro Reiseplatz betragen; eine darüber hinausgehende Entschädigung wird nicht verlangt.
(5) Den Vertragspartner bleibt ausdrücklich der Nachweis
gestattet, dass dem JEW überhaupt keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind, als vom JEW geltend gemacht.
(6) Das JEW ist auf Verlangen der Vertragspartner verpflichtet, die berechnete Entschädigung unter Angabe der berücksichtigten Aufwendungen, ersparten Kosten und eines etwaigen anderweitigen Erwerbs nachvollziehbar darzulegen.
(7) Gesetzliche Rechte zum entschädigungsfreien Rücktritt, insbesondere nach § 651h Abs. 3 BGB bei unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen am Bestimmungsort, bleiben unberührt.
§ 6 Vorzeitige Heimreise, Abholung und Kostentragung
(1) Verstößt das teilnehmende Kind bzw. der Jugendliche in
erheblicher Weise gegen die Verhaltensregeln oder gefährdet die Gruppe (insbesondere bei Aggression, Gewalt, Alkohol‑ oder Drogenmissbrauch oder vergleichbaren schwerwiegenden Pflichtverstößen), kann das JEW den Abbruch der Teilnahme und eine vorzeitige Heimreise anordnen.
(2) In allen Fällen der vorzeitigen Heimreise sind die Sorgeberechtigten verpflichtet, das Kind bzw. den Jugendlichen auf eigene Kosten am Aufenthaltsort oder an einem vom JEW
benannten geeigneten Übergabeort abzuholen oder eine zur Abholung berechtigte Person zu entsenden.
(3) Ist den Sorgeberechtigten eine rechtzeitige Abholung nicht möglich, kann das JEW die Heimreise des Kindes bzw. Jugendlichen im Auftrag der Sorgeberechtigten organisieren; die Heimreise kann insbesondere mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Bus, Bahn, Schiff) oder durch Transport im Pkw einer ehrenamtlichen Betreuungsperson oder eines*einer Mitarbeitenden des JEW erfolgen. Entstehende Fahrtkosten (z.B. Fahrkarten, Zuschläge, Reservierungen) sowie sonstige notwendige
Auslagen für die Heimreise sind von den Sorgeberechtigten zu tragen.
(4) Erfolgt die Heimreise oder Abholung mit einem Pkw im Auftrag des JEW, kann das JEW für die Nutzung des Fahrzeugs eine Kilometerpauschale in Höhe von 0,30 € pro gefahrenem Kilometer und für den Einsatz einer ehrenamtlichen Betreuungsperson eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 100,00 € pro Heimreise berechnen.
(5) Bei einer vorzeitigen Heimreise besteht kein Anspruch auf (Teil‑)Erstattung des Reisepreises und der Programmkosten, soweit kein gesetzlicher Anspruch auf Minderung, Schadensersatz oder Rückzahlung besteht; das Programmgeld wird nicht erstattet, da die Programmgestaltung auf der Grundlage der Gesamtfinanzierung kalkuliert ist. Nicht verausgabtes
Taschengeld wird an die Sorgeberechtigten zurückgezahlt.
§ 7 Haftung des JEW
(1) Das JEW haftet nach Maßgabe der §§ 651i ff. BGB für Reisemängel und die hieraus entstehenden Schäden; weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit das Gesetz sie vorsieht. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet das JEW unbeschränkt nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Für Verlust, Beschädigung oder Diebstahl von von den
Kindern und Jugendlichen mitgebrachten Gegenständen und Vermögenswerten haftet das JEW nur nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere nicht bei einfacher Fahrlässigkeit für nicht wesentliche Vertragspflichten und nicht vorhersehbare, vertragsuntypische Schäden; eine Haftung für Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder für grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden bleibt unberührt.
(3) Für sonstige Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist die Haftung des JEW – soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde – auf den dreifachen
Reisepreis beschränkt.
§ 8 Schlussbestimmungen
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften. Gleiches gilt bei einer
Regelungslücke.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(3) Soweit gesetzlich zulässig, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz des Verwenders.
